Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die MEGA GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) ist ein Großhandelsbetrieb. Selbständige, Gewerbetreibende und eingetragene Vereine können Kunde werden. Dazu ist die Vorlage einer gültigen Gewerbegenehmigung oder gültigem Handelsregisterauszug, bei eingetragenen Vereinen der Vereinsregisterauszug notwendig. Zum Betreten des C+C-Marktes ist ein gültiger Einkaufsausweis erforderlich. Auf Wunsch des Gewerbeinhabers können bis zu drei Einkaufsausweise je Kunden ausgestellt werden.
Eine Weitergabe des Einkaufsausweises an Einkaufsberechtigte des Ausweisinhabers ist gestattet. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung bei Missbrauch des Ausweises. Der Einkaufsberechtigte verpflichtet sich, diesen Einkaufsausweis nur im Rahmen der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers einzusetzen. Des Weiteren versichert der Ausweisinhaber, die Ware ausschließlich zum Wiederverkauf oder gewerblichen Verbrauch zu erwerben.

(2) Sämtlichen Angeboten und Lieferungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde:

(3) Widersprechende Bedingungen oder Auftrags- bzw. Einkaufsbestäti-gungen des Käufers bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer. Wird diese nicht erteilt, gehen schriftliche Verkaufs-bestätigungen des Verkäufers anders lautenden Vereinbarungen vor.

(4) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebote und Preise

(1) Alle Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit für den Verkäufer freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) Alle Angebote des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

(3) Für die Lieferungen und Berechnungen des Verkäufers gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Verkäufer für diese Ware allgemein verlangten Preise, sofern nicht andere Preisfestlegungen vereinbart oder bestätigt worden sind.
Der Verkäufer ist berechtigt, die nach Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Preissteigerungen für Rohstoffe, sonstige Lohn-, Material- und Transportkosten entsprechend auf die vereinbarten Preise aufzuschlagen, sofern der Verkäufer hierdurch allgemein seine Preise erhöht.
Werden nach Abschluss des Kaufvertrages dem Verkäufer durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt, so werden diese Inhalt des Vertrages.
Treten die vorgenannten Änderungen der Preisbemessungsgrundlagen ein, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, den Vertrag zu veränderten Bedingungen zu erfüllen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Über die Ausübung dieses Wahlrechtes hat sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers unverzüglich zu erklären.
Schlachthofausgleichsabgaben trägt der Käufer.

§ 3 Versand und Lieferung

Der Verkäufer liefert die bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus.
Die Belieferung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

(1) Der Transport der Ware erfolgt unversichert und auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für den Fall der frachtfreien Lieferung.
Die Ware wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Transport versichert.

(2) Werden „ca-Mengen“ beim Verkauf vereinbart, so ist der Verkäufer zu einer 10%igen Mehr- oder Minderlieferung berechtigt. Maßgebend ist das Abgangsgewicht.

(3) Der Verkäufer erhebt eine Lieferpauschale.

(4) Ist keine Lieferfrist vereinbart, so erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit.
Vereinbarte Lieferfristen setzen unbehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies würde dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflichten Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit

(1) Auf Grund der obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflicht hat der Käufer jede Lieferung innerhalb 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Liegt eine Einschränkung oder eine Verhinderung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit vor, ist durch den Käufer unverzüglich, spätestens aber nach 12 Stunden, der Verkäufer schriftlich oder fernmündlich darüber zu informieren.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, soweit Frischfleisch geliefert wird, innerhalb von 24 Stunden, auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich, sofern Frischfleisch geliefert wird, innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware, schriftlich oder fernschriftlich erhoben werden. Auch versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Wochen, dem Verkäufer angezeigt werden. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.

(3) Der Käufer verpflichtet sich, äußerliche Schäden der gelieferten Ware (Verpackungsschäden, Auftauschäden etc.) bei Empfang der Ware auf dem Lieferschein / Rechnung zu vermerken und durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Unterlässt er dies, gilt die gelieferte Ware als äußerlich mangelfrei.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Schäden die aus einer Nichtanzeige entstehen dem Käufer anzulasten.

(5) Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft, weiterversandt oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.

(6) Verzögert oder verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, ist der Verkäufer berechtigt, nach einer Androhung, deren Frist sich nach der Beschaffenheit der Ware und den besonderen Umständen des Geschäfts richtet, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern oder zu einem ortsüblichen Marktpreis eigenhändig zu verkaufen. Die Preisdifferenz trägt der Käufer. Die Androhung kann völlig unterbleiben, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt ist oder Gefahr droht oder sie aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

(7) Probeziehung
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen die Kraft des Gesetzes hierzu berechtigt sind, aus den von dem Verkäufer gelieferte Waren Proben zu ziehen hat der Käufer darauf zu achten, dass der verantwortliche Prüfer zu jeder Probe eine Gegenprobe zurücklässt und eine Bestätigung der Probeentnahme dalässt. Die Gegenprobe ist ordnungsgemäß vom Käufer zu lagern. Der Käufer verpflichtet sich umgehend den Verkäufer über die Probeziehung zu informieren.
Schäden, die dem Käufer durch Nichtinformation des Verkäufers entstehen, trägt der Käufer.

§ 5 Haftung

(1) Bei Vorliegen eines Mangels ist der Verkäufer berechtigt, mangelfreie Ware innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Rüge nachzuliefern. Auf unverzügliches Verlangen des Käufers hat der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Ist dies der Fall, ist der Käufer, sofern die Nachlieferung nicht fehlschlägt, mit den Ansprüchen auf Minderung, Rücktritt und Schadenersatz ausgeschlossen.

(2) Garantien im Rechtssinne übernimmt der Verkäufer nicht. Angaben zu Haltbarkeitsdaten stellen keine Garantien dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(3) Für Käufer, die Unternehmer sind, beträgt die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Pflichten des Käufers nach § 377 HGB bleiben davon unberührt. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Geltendmachung eines Mangelanspruches ist ferner ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich (siehe § 4, Abs. 1) angezeigt wird.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann sich der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl für Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) entscheiden. Bei nur geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

(5) Der Verkäufer haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers. Unter den vorgenannten Bedingungen wird die Haftung der Höhe nach auf den vereinbarten Lieferpreis beschränkt.
Ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die bei Geschäften der fraglichen Art nicht vorhersehbar sind.

(6) Bei Verkäufen im Ausland haftet der Verkäufer nicht für identische und ausländische behördliche Maßnahmen, die eine Einfuhr im Käuferland oder einem Transitland behindern.

(7) Der Verkäufer haftet nicht für unmittelbar eingetretene Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

§ 6 Zahlungspflichten

(1) soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe des handelsüblichen Zinssatzes berechnet. Im Verzugsfalle muss der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

(2) Die Zahlungsverpflichtung wird durch die Erhebung von Mängelrügen nicht berührt, es sei denn, dass der gerügte Mangel die Unbrauchbarkeit der gesamten Ware verursacht.

(3) Scheck und Wechsel, falls diese Art der Zahlung vereinbart ist, werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Wechsel gehen die anfallenden Spesen zu
Lasten des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für die rechtzeitige Vorlage von Proteste und Erfüllung sonstiger Formalitäten.

(4) Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlich bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Auszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits bei Vertragsschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn seine Verbindlichkeiten aus den bestehenden Geschäftsbeziehungen vollständig getilgt sind.

(2) Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware verbunden oder vermischt, so wird der Verkäufer entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der Ware, mit denen die Verbindung oder Vermischung erfolgt, Miteigentümer. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon im Voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab und verwahrt ihn für den Verkäufer. Wird die von dem Verkäufer gelieferte Ware verarbeitet, gilt der Verkäufer als Hersteller. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Der Käufer wird ermächtigt, die – auch verbundene, vermischte oder verarbeitete – Eigentumsvorbehaltsware weiter zu veräußern. Der Käufer tritt die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen im voraus an den Verkäufer in voller Höhe, und, wenn es sich um einen Fall der Verbindung oder Vermischung oder, sofern nicht ausschließlich Waren des Verkäufers verarbeitet werden, der Verarbeitung handelt, in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer ist berechtigt, die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen bei den Erwerbern einzuziehen. Der Verkäufer kann verlangen, dass ihm der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitteilt und der Käufer den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(4) Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers oder eines in seinen eigenen Sicherungsrechten betroffenen Dritten Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben, wenn der Wert der mit diesem Vertrag bestellten Sicherheiten den Wert der aus den zwischen Verkäufer und Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen offenstehenden Verbindlichkeiten um mehr als 20 % überschreitet.

§ 8 Zurücknahme der Ware

Kommt der Käufer den ihm obliegenden fälligen Verpflichtungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen auch innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten und angemessenen Frist nicht nach oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anschließend die Ware (Eigentumsvorbehaltsware und verbundene, vermischte oder verarbeitete Ware) zum Zwecke der Verwertung im Wege der Selbsthilfe in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Der Verkäufer ist bei der Verwertung nicht an die gesetzlichen Vorschriften über Pfandverkauf gebunden.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag wird, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, für beide Parteien der ausschließliche Gerichtsstand Dresden vereinbart.
Erfüllungsort ist Dresden.
Alle vertraglichen Streitigkeiten werden nach Deutschem Recht entschieden.

§ 10 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahekommende Regelung.

§ 11 Datenschutz

Der Verkäufer weist darauf hin, dass er für den Geschäftsablauf notwendige Daten, Name, Adresse, Bestellungen, etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Einzelheiten sind in der separaten Datenschutzerklärung des Verkäufers aufgeführt.
Der Käufer ist mit der Speicherung der Daten einverstanden und kann diese jederzeit schriftlich widerrufen.

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